08.01.2021: Neuer Antrag auf Notbetreuung
Es gibt für die Notbetreuung der Kinder einen neuen Antrag, den Sie sich hier runterladen können.
Den ausgefüllten Antrag bitte per Mail an den zuständigen Kindergarten senden:
- Kindergarten Amselstrolche amselstrolche@kita-grafschaft.de (Uelsen und Getelo)
- Kindergarten Tabaluga (Uelsen) tabaluga@kita-grafschaft.de
- Kindergarten Itterzwerge (Itterbeck) itterzwerge@kita-grafschaft.de
- Kindergarten Kleine Wolke (Halle) kleine-wolke-halle@outlook.de
- Kindergarten Wielener Sünneküken (Wielen) jessica.voet@web.de
- Kindergarten Koekengoarn (Wilsum) kiga-koekengoarn@gmx.de
Informationen zur Notbetreuung
Die Kindertagesstätten und Kindertagespflegen werden ab dem 11.01.2021 durch eine Änderung der Niedersächsischen Corona Verordnung wieder geschlossen, um die Ausbreitung der Corona-Pandemie einzudämmen. Es wird aber eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege ist also eine Ausnahme von den geltenden Kontaktbeschränkungen.
Das Land Niedersachsen und auch wir halten es für erforderlich, eine Notbetreuung für bestimmte Ausnahmen zu ermöglichen, obwohl durch jede Notbetreuung das Infektionsrisiko erhöht wird.
Vorrangig gilt, dass die Notbetreuung auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen ist.
Durch die Notbetreuung besteht ein höheres Infektionsrisiko für Ihre Kinder, für Sie selbst und Ihr privates und berufliches Umfeld.
Sollte ein Kind im Rahmen der Notbetreuung eine Übertragung der Infektion verursachen, dann hätte dies unter Umständen weitergehende Infektionsketten zur Folge. Nicht nur für die Erzieherinnen und Tagespflegepersonen, sondern auch für die anderen Kinder in der Notbetreuung und damit für die Berufsgruppen, denen bei der Bewältigung der Corona-Krise eine besondere Rolle zukommt.
Es muss eine dringende Notwendigkeit für die Notbetreuung vorliegen. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.
Aus den obengenannten Gründen wurden die Betreuungsplätze in der Notbetreuung vom Kultusministerium begrenzt.
Einen Rechtsanspruch auf Notbetreuung besteht nicht.